AGB

KS Pulverbeschichtung GmbH                                                                                                                                              Stand: 02.2026

I. Geltungsbereich:
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für Lohnveredelungs-, Beschichtungs- und 
2. Oberflächenbehandlungsarbeiten sowie für gelegentliche Lieferungen eigener Waren.
3. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung.

II. Vertragsinhalt und Angebote:
1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Angaben in Katalogen, technischen Unterlagen oder sonstigen Dokumentationen sind sorgfältig erstellt; offensichtliche Fehler bleiben vorbehalten.
5. Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III. Preise und Verpackung:
1. Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten.
2. Verpackungsleistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für polsternde, mehrlagige oder transportsichernde Spezialverpackungen.
3. Soweit der Besteller besondere Verpackungen wünscht, gelten die hierfür gesondert vereinbarten oder in der Preisliste ausgewiesenen Zuschläge.


IV. Mitwirkungspflichten des Bestellers/Anlieferzustand:
1. Der Besteller hat die zu veredelnde Teile in einem für die vereinbarte Bearbeitung geeigneten Zustand anzuliefern (insbesondere rost-, öl-, silikon-, wachsfrei, maßhaltig und montagefertig).
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Mängel, die auf der Beschaffenheit oder Vorbehandlung der vom Besteller angelieferten Teile beruhen.
3. Materialfehler, Verzug, Schweißspritzer, Lunker, Unebenheiten oder konstruktionsbedingte Probleme fallen in den Verantwortungsbereich des Bestellers.
4. Zusätzliche Arbeiten am angelieferten Material (z. B. Entgraten, Schleifen, Maskieren, Anpassen) werden gesondert berechnet.
 


V. Lieferfristen und höhere Gewalt:
1. Lieferfristen beginnen erst nach vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Muster und Informationen sowie nach Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren (z. B. Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Energieausfall), berechtigen den Auftragnehmer zur Leistungszeitverlängerung oder zum Rücktritt.
3. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

4. Bei Lieferverzug ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
 

VI. Lieferung und Teilleistung:
1. Der Auftragnehmer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2.Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % sind zulässig.

VII. Gefahrenübergang:
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über.
2. Dies gilt auch, wenn der Transport durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen erfolgt.
Holt der Besteller die Ware selbst ab, geht die Gefahr mit Verlassen des Betriebsgeländes über.
4. Der Besteller hat die Ware bei Übernahme auf äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen; Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, schriftlich zu melden.
5. Erfolgt die Verpackung auf Wunsch des Bestellers durch den Auftragnehmer, handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Leistung. 

6. Für Transportschäden haftet der Auftragnehmer nicht.


VIII. Abnahme bei Werkleistungen:
1. Nach Fertigstellung ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet.
2. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller sie nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist durchführt.

IX. Gewährleistung:
1. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen; offene Mängel sind innerhalb von 10 Tagen zu rügen.
3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
4. Mängel aus Materialfehlern, Konstruktion, falscher Vorbehandlung oder unsachgemäßer Nutzung der angelieferten Teile sind ausgeschlossen.
5. Eingriffe oder Änderungen durch den Besteller oder Dritte schließen Gewährleistungsansprüche aus.
6. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatz.
7. Schlagen Nachbesserung oder Ersatz zweimal fehl, kann der Besteller mindern oder zurücktreten.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.
9. Bei Lohnveredelung beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die erbrachte Oberflächenleistung.
10. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Abschnitt X.

X. Schadensersatz/Haftung:
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung
• nach dem Produkthaftungsgesetz,
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
• bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages 
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
3. Bei Serienaufträgen und Klein- bzw. Massenteilen erfolgt die Qualitätskontrolle im Rahmen einer stichprobenartigen Sichtprüfung nach branchenüblichem Verfahren. Eine vollumfängliche Einzelprüfung sämtlicher Teile ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Geringfügige, technisch unvermeidbare optische Abweichungen (z. B. Einschlüsse, Orangenhaut, leichte Farb- oder Glanzgradabweichungen, Rand- und Hakenstellen) gelten als branchenüblich und stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion und der übliche optische Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ein produktionsbedingter Ausschuss in branchenüblichem Umfang ist zulässig und begründet keinen Mangel.
4. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung sowie sonstige Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Lohnveredelungs- oder Beschichtungsleistungen, wenn Schäden ihre Ursache in der Beschaffenheit, Qualität oder Verarbeitung der vom Besteller angelieferten Teile haben.
5. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sind ausgeschlossen,
• sofern sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurde,
• es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Im Übrigen gelten für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln ausschließlich die in Abschnitt IX festgelegten Verjährungsfristen 
7. Eine weitergehende Haftung, als in diesem Abschnitt X vorgesehen ist, ausgeschlossen – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs.


IX. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Leistet der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
2. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 10 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 11. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
3. Bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 2 % Skonto. Dies gilt nicht bei Lohnarbeit. Ein solcher Skontoabzug setzt ferner voraus, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft in Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
4. Gerät der Besteller in Verzug, kann der Lieferant gegenüber dem Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht einwenden, dass dem Lieferanten nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
5. Der Lieferant ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber hereingenommen. Die Zahlung gilt 
erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
6. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der 
Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug, um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug, um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferanten die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.
7. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu 
dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
8. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
9. Sämtliche Forderungen gegen den Besteller werden zudem fällig, wenn beantragt wird, über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
 

XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalben abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und / oder zum Gegenstand von Factoring und / oder Sale- Lease-Back-Verfahren macht.
5. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.
6. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand:
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Iserlohn oder Hagen.
3. Erfüllungsort ist Hemer-Bredenbruch.

XIV. Schlussbestimmungen:
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.
2. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
 

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